Ärztliche Verordnung
Vor dem Behandlungsbeginn benötigt man eine ärztliche Verordnung (vom Hausarzt, Facharzt oder der Klinik). Diese Verordnung muss von der jeweiligen Krankenkasse bewilligt werden.
Terminvereinbarung:
Der erste Termin sollte telefonisch vereinbart werden. Alle anschließenden Termine können nach der ersten Therapieeinheit direkt vor Ort persönlich abgestimmt werden.
Termine sollten pünktlich eingehalten werden, da bei einer Verspätung versäumte Minuten im Anschluss nicht angehängt werden können.
Sollten Sie einen Termin einmal nicht einhalten können, bitte ich höflich diesen mind. 24 Stunden vorher abzusagen (per e-Mail oder telefonisch), da dieser sonst verrechnet werden muss.
Erster Termin:
Zur ersten Behandlung sind die von Ihrer Krankenkasse zuvor genehmigte ärztliche Verordnung, Befunde, Röntgenbilder (wenn vorhanden) und bequeme Kleidung mitzubringen.
Parkmöglichkeit:
Bei meiner Praxis stehen Ihnen Parkplätze zur Verfügung.
Kosten/Kostenrückerstattung:
Nach einer Behandlungsserie (meistens 8-10 Therapieeinheiten) erhalten Sie eine Honorarnote. Nach erfolgter Einzahlung kann die Honorarnote mit der Verordnung und der Zahlungsbestätigung bei Ihrer Krankenkasse eingereicht werden. Wichtig dabei ist, dass die Dokumente im Original eingereicht werden.
Die Höhe des Selbstbehaltes ist von der Art der Verordnung, der Dauer der Behandlung und der jeweiligen Krankenkasse abhängig. Gerne mache ich zu Beginn eine individuelle Kostenaufstellung für Sie. Sollten Sie über eine Zusatzversicherung verfügen muss abgeklärt werden, ob diese den Differenzbetrag übernimmt.
Prävention:
Es besteht auch die Möglichkeit prophylaktisch Einzeltermine zu vereinbaren. Dazu benötigt man keine Verordnung, allerdings ist deshalb auch keine Kostenrückerstattung der Krankenkassen möglich.
Hausbesuche:
Falls es Ihnen nicht möglich ist die Therapieeinheiten in meiner Praxis wahrzunehmen, biete ich auch Hausbesuche in Inzing und der näheren Umgebung an. Der Zuschlag, der dafür verrechnet werden muss, wird jedoch zum größten Teil von der Krankenkasse rückerstattet wenn auf der Verordnung „Hausbesuch“ vermerkt wurde.